Sicherstellung der Versorgung durch Verhinderungspflege
Das Budget für Verhinderungspflege gewährleistet, dass pflegebedürftige Personen auch dann gut betreut sind, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist. Hier erfahren Sie, wie die Ansprüche und Tabellenwerte für die Verhinderungspflege berechnet werden.
- Bisher galt: maximal 1.612€ Verhinderungspflege pro Jahr, plus bis zu 804€ (50% von 1.608€ – dem Kurzzeitpflege-Budget) aus nicht genutzter Kurzzeitpflege, was insgesamt etwa 2.416€ ergab.
- Ab 1.Juli 2025 wurde alles zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539€ (für Personen ab Pflegegrad 2) zusammengefasst. Dieser kann flexibel für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege oder eine Kombination davon eingesetzt werden – die bisherigen getrennten Budgets und Übertragungsregeln entfallen.
Haftungsausschluss!
Die Berechnungen und Ergebnisse des Verhinderungspflege-Rechners dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine verbindliche Auskunft dar. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnungen kann nicht garantiert werden, da individuelle Faktoren und spezifische Regelungen der zuständigen Kostenträger nicht berücksichtigt werden können.
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Bitte beachten Sie, dass die Nutzung des Rechners auf eigenes Risiko erfolgt.
Verhinderungspflege – Übersicht der Leistungen

Es gelten die folgenden Beträge für die Verhinderungspflege:
Höhe der Verhinderungspflege
Abhängig von der Situation und der Inanspruchnahme können Sie folgende Beträge erhalten:
- Regulärer Höchstbetrag:
- Die Pflegeversicherung übernimmt bis zu 1.612 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege.
- Dieser Betrag gilt unabhängig von der Art der Ersatzpflege (z. B. durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder professionelle Anbieter).
- Zusätzlicher Betrag aus der Kurzzeitpflege:
- Nicht genutzte Mittel für die Kurzzeitpflege können zu 50 % (maximal 806 Euro) für die Verhinderungspflege umgewidmet werden.
- Dadurch erhöht sich der mögliche Gesamtbetrag auf bis zu 2.418 Euro pro Jahr (ab dem 1. Juli 2025 beträgt das zusammengefasste Entlastungsbudget 3.539 €).
- Zeitlicher Umfang:
- Verhinderungspflege kann ab dem 01.07.2025 für maximal bis zu 8 Wochen (56 Kalendertage) im Jahr in Anspruch genommen werden. Die Tage können am Stück oder verteilt genutzt werden.
Neuerungen zur Verhinderungspflege 2025/2026
Kürzere Abrechnungsfrist für Verhinderungspflege
Ab dem 01.01.2026 gilt für die Abrechnung der Verhinderungspflege eine verkürzte Frist. Erstattungen können dann nur noch für das aktuelle sowie das unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr beantragt werden. Wird die Verhinderungspflege im Jahr 2026 genutzt, muss der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember 2027 gestellt werden. Zuvor war eine rückwirkende Antragstellung bis zu vier Jahre möglich.
Ab dem 1. Januar 2025 sind folgende Änderungen im Falle der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege in Kraft getreten:
- Für Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 entfällt die bisher erforderliche Vorpflegezeit von sechs Monaten.
Ab dem 1. Juli 2025 wurden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem einheitlichen Entlastungsbudget von 3.539 € zusammengefasst. Die bisherige Beschränkung, dass lediglich ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden darf, wurden aufgehoben. Ab dem 1. Januar 2025 können junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 ein jährliches Budget von 3.386 € nutzen.
Das ändert sich auch ab 2025 im Falle der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege:
- Der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege wurde ab dem 1. Januar auf 1.685,00 Euro angehoben. Bisher lag er bei 1.612,00 Euro.
- Der Anspruch auf Verhinderungspflege wurde von bisher 6 Wochen auf 8 Wochen ausgeweitet. Zudem entfällt die bisherige Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Inanspruchnahme mindestens 6 Monate lang betreut haben muss (sogenannte Vorpflegezeit).
- Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wurde ab dem 01. Januar 2025 auf 1.854,00 Euro angehoben.
(Quelle: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz — PUEG)
Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?
Pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf ein Verhinderungspflegebudget von ihrer Pflegekasse. Dieses Budget deckt maximal acht Wochen (56 Tage) pro Jahr ab und kann auch rückwirkend beantragt werden.
Wird die Pflege im Rahmen der Sachleistungen durch einen professionellen Anbieter (einen ambulanten Pflegedienst) vollständig erbracht, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege.
(Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 39)
Gründe für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege
Das Budget für Verhinderungspflege kann bei Abwesenheit der Pflegeperson aus folgenden Gründen genutzt werden:
- Tageweise Abwesenheit:
- Urlaub
- Krankenhausaufenthalt
- Reha-Maßnahmen
- Ruhetage
- Frotbildung
- Dienstreisen
- Stundenweiseabwesenheit:
- Prüfungen
- Wichtige Termin (z.B. Arztbesuche, Behördengänge)
- Freizeitaktivitäten oder private Treffen
Dieses flexible Modell stellt sicher, dass die Pflegebedürftigen stets angemessen betreut werden.
Voraussetzungen
- Pflegegrad:
- Die Verhinderungspflege steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 zur Verfügung.
- Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, können jedoch den Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich) verwenden.
- Pflegedauer:
- Die pflegende Person muss den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate vor der ersten Inanspruchnahme der Verhinderungspflege gepflegt haben.
Besonderheiten bei der Kostenübernahme
- Verwandte bis zum zweiten Grad oder Personen im gleichen Haushalt:
- Erhalten für ihre Pflege nur Erstattung der tatsächlichen Ausgaben (z. B. Verdienstausfall) bis maximal 1.612 Euro.
- Andere Pflegepersonen (z. B. Nachbarn, Freunde, ambulante Pflegedienste):
- Erhalten den Höchstbetrag von 1.612 Euro.
- Kombination mit anderen Leistungen:
- Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, wenn die Ersatzpflege durch externe Personen erfolgt.
Auswirkungen der Verhinderungspflege auf das Pflegegeld
Während tageweiser Verhinderungspflege wird das Pflegegeld um 50 % gekürzt. Bei stundenweiser Inanspruchnahme der Verhinderungspflege bleibt das Pflegegeld in voller Höhe bestehen, während sich lediglich das verfügbare finanzielle Budget reduziert. Eine zeitliche Kürzung des Anspruchs tritt nur ein, wenn die eingetragene Pflegeperson für acht Stunden oder länger abwesend ist.
(Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 39)
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege erklärt
Aktuell existieren für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zwei separate Budgets.
- Verhinderungspflege: Diese Form der Pflege dient dazu, planbare Abwesenheiten der Hauptpflegeperson zu überbrücken. Die Betreuung erfolgt in der Regel im häuslichen Umfeld
- Kurzzeitpflege: Die Kurzzeitpflege wird genutzt, um bei plötzlichen Betreuungsengpässen, beispielsweise durch Krankheit der pflegenden Angehörigen, Unterstützung zu leisten. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege erfolgt die Betreuung hier stationär.
Das jährliche Budget für die Kurzzeitpflege liegt bei Pflegegrad 2 bis 5 bis zu 1.774 € und ist damit höher als das der Verhinderungspflege.
(Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB XI) § 39)
Kostenübernahme
Die Pflegekasse übernimmt für Versicherte mit Pflegegrad 2 oder höher die Kosten der Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen bzw. 56 Tage im Jahr. Seit Juli 2025 steht hierfür ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Dieses beträgt 3.539 Euro pro Kalenderjahr und kann flexibel auf beide Leistungsformen verteilt werden.
Je nachdem, wer die Ersatzpflege übernimmt, gelten unterschiedliche Regelungen:
- Ambulante Pflegedienste, professionelle Pflegekräfte oder nicht verwandte Privatpersonen:
Es können bis zu 3.539 Euro jährlich abgerechnet werden, sofern das Budget noch nicht genutzt wurde. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt, am ersten und letzten Tag jedoch in voller Höhe. - Nahe Angehörige bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad, verschwägerte Personen oder im selben Haushalt lebende Personen:
Die Erstattung ist auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Daraus ergeben sich jährliche Höchstbeträge, die entsprechend des jeweiligen Pflegegrades festgelegt sind.
| Pflegegrad | Verhinderungspflege durch Angehörige |
|---|---|
| 2 | 694 € |
| 3 | 1.198 € |
| 4 | 1.600 € |
| 5 | 1.980 € |
Angehörige haben außerdem die Möglichkeit, zusätzliche Ausgaben wie Fahrtkosten oder Verdienstausfälle bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zur Erstattung einzureichen, jedoch insgesamt nur bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets.
Wird die Verhinderungspflege stundenweise und für höchstens acht Stunden pro Tag in Anspruch genommen, zählt dies ausschließlich zur maximalen Anspruchsdauer, nicht jedoch zur 8-Wochen-Grenze. In diesen Fällen wird das Pflegegeld weiterhin vollständig ausgezahlt.
Fazit
Die Verhinderungspflege bietet finanzielle Unterstützung von bis zu 2.418 Euro pro Jahr (1612 Euro + 806 Euro aus dem Budget für die Kurzzeitpflege), um pflegende Angehörige zu entlasten. Ab dem 1. Juli 2025 beträgt das zusammengefasste Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 3.539 €. Wichtig ist, die Leistung rechtzeitig bei der Pflegekasse zu beantragen und Nachweise über die entstandenen Kosten einzureichen.
Möchten Sie wissen, wie viel Pflegegeld Ihnen zusteht?
Wenn Sie den Ihnen zustehenden Anteil des Pflegegeldes bei der sogenannten Kombinationspflege berechnen möchten, klicken Sie einfach auf den unten stehenden Button: Pflegegeldrechner für Kombinationspflege.

