Plötzliche Pflegebedürftigkeit bedeutet eine enorme Belastung, nicht nur für die pflegebedürftige Person selbst, sondern auch für alle Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Sollte ein Pflegefall in der Familie eintreten, haben die Betroffenen die Möglichkeit, verschiedene Formen von Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine davon ist beispielsweise das Pflegegeld. Es gibt auch andere Formen der Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre pflegenden Angehörigen. Pflegebedürftige können Leistungen aus dem Paket des SGB XI in Anspruch nehmen, wie beispielsweise Krankenhausvermeidungspflege, Verhinderungspflege und Entlastungsleistungen gemäß §45b usw. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist an die Erfüllung entsprechender Voraussetzungen gebunden. Das wichtigste Kriterium ist die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit. Der Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) gibt an, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Der Pflegegrad wird nach einem Besuch und einer anschließenden Beurteilung der Pflegesituation durch den Medizinischen Dienst (MD) durch die Pflegekasse zuerkannt. Ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Pflegegrades können pflegebedürftige Personen Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.
Wie viele Pflegegrade gibt es?
Es gibt insgesamt 5 Pflegegrade. Abhängig der Einschränkungen bei der Selbständigkeit erhalt eine pflegebedürftige Person den passenden Pflegegrad.
Hier ist ein kurzer Überblick über die Pflegegrade:
- Pflegegrad 1: Geringe Einschränkung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: Bedeutende Einschränkung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 3: Starke Einschränkung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 4: Sehr starke Einschränkung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 5: Sehr starke Einschränkung der Selbstständigkeit mit speziellen Anforderungen an die Pflege
Einstufung: Der Prozess zur Festlegung eines Pflegegrades
Wie bereits erwähnt – ein Pflegegrad wird benötigt, um Leistungen der Pflegeversicherung überhaupt beanspruchen zu können. Ein formloser Antrag wird bei der Pflegeversicherung eingereicht. Anschließend wird ein Pflegegutachten erstellt und dem Antragsteller wird abschließend ein Pflegegrad-Bescheid von der Versicherung zugesandt.
Pflegegrad beantragen – Antrag auf Anerkennung eines Pflegegrades
Unabhängig davon, ob ein Erstantrag gestellt oder ein vorhandener Pflegegrad erhöht werden soll, muss ein Pflegegrad-Antrag bei der Pflegeversicherung eingereicht werden. Das Antragsdatum ist entscheidend, da im Falle einer Bewilligung Leistungsansprüche rückwirkend ab diesem Datum bestehen.
Das Gutachten
Das Gutachten wird von einem Pflegegutachter erstellt, der die Wohnstätte des Pflegebedürftigen besucht, egal ob es sich um ein privates Zuhause oder ein Pflegeheim handelt, in dem die pflegebedürftige Person lebt. Dort verschafft er sich einen Überblick über die Pflegesituation, stellt Fragen und gibt erste Pflegetipps oder empfiehlt Hilfsmittel. In manchen Fällen kann auch eine Begutachtung per Telefon (strukturiertes Telefoninterview) oder die Nutzung von Videotelefonie erfolgen. Anschließend wird das Pflegegutachten erstellt, das gemäß eines festgelegten Begutachtungsverfahrens den empfohlenen Pflegegrad ermittelt.
Der Bescheid
Die finale Entscheidung liegt nicht beim Gutachten, sondern wird von der Pflegeversicherung getroffen, auch wenn dem Gutachten in der Regel gefolgt wird. Der Pflegegrad-Bescheid, zusammen mit dem Gutachten, wird schriftlich zugestellt. Sobald einem Pflegegrad zugestimmt wurde, gelten die Ansprüche rückwirkend ab dem Tag des Antrags. Bei Uneinigkeit mit dem Ergebnis besteht die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einzulegen.
Der Pflegegrad berechtigt pflegebedürftige Personen zum Bezug des sogenannten Pflegegeldes. Das Pflegegeld kann in Kombination mit den Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes bezogen werden. Das anteilige Pflegegeld in diesem Fall kann man einfach mit unserem kostenlosen Pflegegeldrechner berechnen.