Wer zu Hause gepflegt wird, braucht nicht nur finanzielle Unterstützung. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI hilft, die Versorgung zu sichern und Angehörige zu entlasten. Hier erfahren Sie, wann er erforderlich ist und wie Sie den Termin sinnvoll nutzen.
Pflicht und Häufigkeit verstehen ↓Was ist ein Beratungseinsatz?
Ein Beratungseinsatz – auch Beratungsbesuch genannt – ist ein Gespräch mit einer dafür berechtigten Fachperson über die häusliche Pflegesituation. Dabei geht es darum, was im Alltag gut funktioniert, wo Schwierigkeiten entstehen und welche Unterstützung helfen kann.
Die Fachperson kann beispielsweise Hinweise zum Umgang mit Hilfsmitteln, zur Entlastung der Pflegeperson oder zur Organisation der Versorgung geben. Der Besuch dient zugleich der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Offene Fragen und Belastungen anzusprechen ist deshalb ausdrücklich sinnvoll.
Der Medizinische Dienst beziehungsweise der zuständige Gutachter prüft die Voraussetzungen für einen Pflegegrad. Der Beratungseinsatz begleitet dagegen die laufende Versorgung. Ein Begutachtungstermin ersetzt den erforderlichen Beratungsbesuch nicht.
Wer braucht die Beratung – und wie oft?
Entscheidend sind der Pflegegrad und die Art der bezogenen Pflegeleistungen. Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, ist die Beratung verpflichtend. Seit 2026 gilt dafür grundsätzlich ein halbjährlicher Rhythmus, auch bei Pflegegrad 4 und 5.
| Ihre Situation | Beratungsbesuch |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Freiwillig einmal pro Halbjahr. |
| Pflegegrad 2 oder 3 Ausschließlich Pflegegeld | Einmal pro Halbjahr verpflichtend. |
| Pflegegrad 4 oder 5 Ausschließlich Pflegegeld | Einmal pro Halbjahr verpflichtend; auf Wunsch weiterhin einmal pro Vierteljahr möglich. |
| Ambulante Pflegesachleistungen Auch mit anteiligem Pflegegeld | Freiwillig einmal pro Halbjahr möglich. |
Sonderfall Umwandlungsanspruch: Wird das Sachleistungsbudget ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt, kann die Beratungspflicht weiterhin bestehen. Klären Sie Ihre konkrete Leistungskombination mit der Pflegekasse.
Reservieren Sie den Termin frühzeitig. Bei erstmaligem Pflegegeldbezug, einem Wechsel der Leistungen oder unklaren Nachweiszeiträumen sollten Sie sich von Ihrer Pflegekasse bestätigen lassen, bis wann der nächste Nachweis benötigt wird. Eine Terminvereinbarung allein ersetzt die durchgeführte Beratung nicht.
So läuft ein Beratungsbesuch ab
Situation schildern
Sie beschreiben, wer die Pflege übernimmt und wie der Alltag organisiert ist. Wenn möglich, nimmt die hauptsächlich pflegende Person teil. Sprechen Sie auch über Tätigkeiten, die zunehmend schwerfallen.
Hilfen besprechen
Gemeinsam werden konkrete Verbesserungen gesucht: etwa sicherere Abläufe, geeignete Hilfsmittel, Schulungen oder Entlastungsangebote. Welche Themen im Mittelpunkt stehen, richtet sich nach Ihrem Bedarf.
Ergebnisse und Nachweis klären
Am Ende sollten Sie wissen, welche nächsten Schritte sinnvoll sind, wer sich darum kümmert und wie der Nachweis zur Pflegekasse gelangt. Fragen Sie nach einer Kopie für Ihre Unterlagen.
Diese Fragen können Sie mitbringen
- Wie lässt sich das Aufstehen, Umlagern oder Anziehen erleichtern?
- Welche Unterstützung kommt infrage, wenn die Pflegeperson ausfällt?
- Welche Hilfsmittel könnten zu unserer Wohnsituation passen?
- Welche Entlastungsangebote nutzen wir bisher noch nicht?
Planen Sie ausreichend Zeit und eine möglichst ruhige Gesprächssituation ein. Es gibt keine für jede Familie passende Gesprächsdauer.
Ihre Vorbereitungsliste
Sie müssen keinen perfekten Pflegealltag vorführen. Hilfreicher sind konkrete Beobachtungen und ehrliche Fragen. Die folgende Liste dient der Vorbereitung; die Unterlagen sind keine pauschale Pflichtliste.
Die Häkchen sind nur eine Hilfe auf dieser Seite. Es werden keine Angaben an uns übermittelt und keine dauerhafte Speicherung eingerichtet.
Wer zahlt – und was passiert mit dem Nachweis?
Die Kosten des gesetzlich vorgesehenen Beratungseinsatzes übernimmt die Pflegekasse beziehungsweise das private Pflegeversicherungsunternehmen. Das Pflegegeld wird dafür nicht um den Preis der Beratung vermindert. Klären Sie vorab, ob der gewählte Anbieter die Beratung durchführen und mit Ihrer Pflegeversicherung abrechnen kann.
Die Durchführung wird auf einem vorgesehenen Nachweis dokumentiert. Stimmen Sie mit dem Anbieter ab, wer diesen übermittelt. Bei einer Nachfrage der Pflegekasse helfen eine Kopie und das dokumentierte Beratungsdatum. Die Weitergabe von Erkenntnissen aus der Beratung unterliegt gesetzlichen Vorgaben und den erforderlichen Einwilligungen.
Kontaktieren Sie zeitnah Ihre Pflegekasse und den Anbieter. Klären Sie, ob nur ein bereits erstellter Nachweis fehlt oder ein Besuch nachgeholt werden muss. Bei nicht abgerufener Pflichtberatung sieht § 37 Abs. 6 SGB XI eine Kürzung und im Wiederholungsfall die Entziehung des Pflegegeldes vor.
Weitere Hinweise zum Nachholen des Termins und zur Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse finden Sie im Ratgeber von PROMED Assista: Beratungseinsatz vergessen – was jetzt zu tun ist .
Ist der Beratungseinsatz per Video möglich?
Auf Wunsch kann nach der derzeitigen Regelung jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden. Der erste Beratungsbesuch muss in der eigenen Häuslichkeit erfolgen. Die Videoregelung ist aktuell bis einschließlich 31. März 2027 befristet.
Eine Videoverbindung macht deshalb nicht jeden Termin zum Online-Termin. Stimmen Sie die Voraussetzungen, den bisherigen Beratungsverlauf und die technische Durchführung mit dem Anbieter ab. Für das Gespräch brauchen Sie einen geeigneten Bildschirm, Kamera und Mikrofon sowie eine ausreichend stabile Internetverbindung.
Wo finde ich einen geeigneten Anbieter?
Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach berechtigten Anbietern in Ihrer Nähe. Dazu zählen insbesondere zugelassene ambulante Pflegedienste und anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz. Weitere gesetzlich berechtigte Beratungspersonen können ebenfalls infrage kommen.
Fragen Sie bei der Kontaktaufnahme ausdrücklich nach einem Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Prüfen Sie Verfügbarkeit, Einzugsgebiet, Abrechnung und die Übermittlung des Nachweises. So vermeiden Sie, eine andere Beratungsleistung zu buchen, die Ihre Nachweispflicht nicht erfüllt.
Häufige Fragen zum Beratungseinsatz
Sind Beratungseinsatz und Beratungsbesuch dasselbe?
Ja. Im Zusammenhang mit § 37 Abs. 3 SGB XI bezeichnen beide Begriffe die Beratung zur Sicherung der häuslichen Pflege. Nicht jede andere Pflegeberatung erfüllt automatisch diese Nachweispflicht.
Muss ich bei Pflegegrad 1 einen Nachweis einreichen?
Die Pflichtberatung bei ausschließlichem Pflegegeldbezug betrifft Pflegegrad 2 bis 5. Bei Pflegegrad 1 können Sie die Beratung freiwillig einmal pro Halbjahr nutzen.
Gilt die Beratungspflicht auch bei Kombinationsleistungen?
Wer ambulante Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst nutzt und zusätzlich anteiliges Pflegegeld erhält, kann die Beratung grundsätzlich freiwillig halbjährlich abrufen. Davon zu unterscheiden ist die ausschließliche Nutzung des Umwandlungsanspruchs für anerkannte Alltagshilfen. Lassen Sie sich Ihre konkrete Einordnung von der Pflegekasse bestätigen.
Muss die Pflegeperson während des Besuchs dabei sein?
Ihre Teilnahme ist sinnvoll, weil viele Fragen die tägliche Unterstützung betreffen. Wenn sie nicht teilnehmen kann, besprechen Sie vorher mit dem Anbieter, wie die nötigen Informationen einbezogen werden können.
Wird bei diesem Termin mein Pflegegrad neu festgelegt?
Nein, der Beratungseinsatz ist keine Pflegegrad-Begutachtung. Er kann aber sichtbar machen, dass sich der Unterstützungsbedarf verändert hat. Die Beratungsperson kann dann weitere Schritte empfehlen.
Kann ich die Beratungsstelle wechseln?
Sie können einen anderen berechtigten Anbieter wählen. Teilen Sie ihm den bisherigen Beratungsverlauf mit, insbesondere das Datum und die Form des letzten Besuchs, und achten Sie auf Ihren nächsten Nachweiszeitraum.
Was unterscheidet § 37 Abs. 3 von der Pflegeberatung nach § 7a?
Der Beratungseinsatz begleitet die häusliche Pflege und erfüllt gegebenenfalls eine regelmäßige Nachweispflicht. Die Pflegeberatung nach § 7a unterstützt umfassender bei der Auswahl und Organisation von Leistungen. Fragen Sie vorab, ob ein vereinbarter Termin zugleich die Anforderungen an den Beratungseinsatz erfüllt.
